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   BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21   

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https://dejure.org/2022,27959
BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21 (https://dejure.org/2022,27959)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2022 - I ZB 76/21 (https://dejure.org/2022,27959)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21 (https://dejure.org/2022,27959)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 85 Abs. 2 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 233 Satz 1 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines ausgeschiedenen Partners durch die Partnergesellschaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines ausgeschiedenen Partners durch die Partnergesellschaft

  • rechtsportal.de

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines ausgeschiedenen Partners durch die Partnergesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.02.2022 - I ZB 46/21

    Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    Auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Beschluss muss ein Zulässigkeitsgrund vorliegen und ordnungsgemäß dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19, juris Rn. 8 und 13; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 6).

    Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7).

    Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, MDR 2021, 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - I ZR 125/21, WRP 2022, 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7).

    Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 11, jeweils mwN).

  • BGH, 24.01.2019 - I ZB 47/18

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist;

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7).

    Weicht der Rechtsanwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er - wie im Streitfall von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird - für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die schon für sich genommen eine Fristwahrung gewährleisten sollen, sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 15 mwN).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 125/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Hinweis

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, MDR 2021, 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - I ZR 125/21, WRP 2022, 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7).
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 169/07

    Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    Das gilt auch für einen Vortrag, nach dem mehrere Sachverhaltsgestaltungen möglich sind, wenn bei einer Sachverhaltsgestaltung ein der Partei zurechenbares Verschulden vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 - VII ZB 17/81, VersR 1982, 144 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 [juris Rn. 15]).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, MDR 2021, 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - I ZR 125/21, WRP 2022, 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7).
  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 65/20

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ergänzung

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    aa) Um die Begründungsvoraussetzungen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zu erfüllen, müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935 [juris Rn. 7|; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 26.01.2021 - VI ZB 46/20

    Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags;

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    aa) Um die Begründungsvoraussetzungen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zu erfüllen, müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935 [juris Rn. 7|; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 09.01.2020 - I ZB 41/19

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis aufgrund

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    Auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Beschluss muss ein Zulässigkeitsgrund vorliegen und ordnungsgemäß dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19, juris Rn. 8 und 13; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Inhalt des

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    aa) Um die Begründungsvoraussetzungen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zu erfüllen, müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935 [juris Rn. 7|; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an Büroorganisation bei

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21
    Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 11, jeweils mwN).
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 552/20

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

  • BGH, 22.10.1981 - VII ZB 17/81

    Widereinsetzungsgesuch - verschuldete Fristversäumung - Alternativer Sachvortrag

  • BGH, 26.01.2023 - I ZB 42/22

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten einer Partei zur Überprüfung der richtigen

    Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, juris Rn. 16).

    Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, MDR 2021, 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - I ZR 125/21, WRP 2022, 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, juris Rn. 16).

  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 16/22

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, juris Rn. 16).

    Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, MDR 2021, 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - I ZR 125/21, WRP 2022, 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, juris Rn. 16).

  • BGH, 20.04.2023 - I ZB 83/22

    Einreichnung einer Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht durch

    Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, NJOZ 2022, 1110 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, NJOZ 2022, 1465 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 13).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 17/22
    Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, juris Rn. 16).

    Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, MDR 2021, 319 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 18. November 2021 - I ZR 125/21, WRP 2022, 599 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2022 - I ZB 76/21, juris Rn. 16).

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